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Satzung des Fördervereins des Staatlichen Berufsbildungszentrum Greiz - Zeulenroda, Stand 11/2009

(Die Satzung können Sie auch als PDF-Datei ansehen.)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Staatliches Berufsbildungszentrum Greiz - Zeulenroda" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Zeulenroda.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dez. 1997.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein betreibt die Förderung von Bildung und Erziehung an der Staatlichen Berufsbildenden Schule Zeulenroda.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
* Hilfen bei der Beschaffung von technischen Gerät, Lehr- und Lernmittel;
* Anerkennung (Prämierung) besonderer Schülerleistungen;
* Unterstützung von Freizeitaktivitäten der Schüler;
* Unterstützung von sozialschwachen Schülern bei schulischen Veranstaltungen;
* Pflege der Tradition der Staatlichen Berufsbildenden Schule Zeulenroda.
(3) Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können durch schriftlichen Antrag werden:
* ehemalige Schüler der Berufsschule Zeulenroda;
* Eltern von (ehemaligen) Schülern der Berufsschule Zeulenroda;
* (ehemalige) Lehrer der Berufsschule Zeulenroda;
* alle an der Arbeit der Staatlichen Berufsbildenden Schule Zeulenroda interessierten natürlichen und juristischen Personen.
* alle an der Arbeit der Staatlichen Berufsbildenden Schule Zeulenroda interessierten Vereine.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
* bei natürlichen Personen durch Tod,
* bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
* durch Austritt,
* durch Streichung,
* durch Ausschluss.
(3) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(4) Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
(6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.

§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
(4) Beiträge dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
* der Vorstand,
* die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand, der aus bis zu 9 Mitgliedern besteht und zwar aus
* dem 1. Vorsitzenden,
* dem 2. Vorsitzenden,
* dem Geschäftsführer,
* dem Schatzmeister
* bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner  Mitte den
* den 1. Vorsitzenden
* den 2. Vorsitzenden,
* den Geschäftsführer,
* den Schatzmeister
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur seiner Wiederwahl geschäftsführend im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(4) Der Verein wird nach außen durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Geschäftsführer jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis vertreten.
(5) In Kassenangelegenheiten zeichnet der Schatzmeister zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Mitgliederversammlung. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
* Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
* Einberufung der Mitgliederversammlung,
* Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
* Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung,
* Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von 3 Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(5) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Geschäftsführer, die Kasse der Schatzmeister.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
(7) Über sämtliche Beschlüsse sollen schriftliche Aufzeichnungen gemacht werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein, dabei sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung mitzuteilen und erforderliche Unterlagen beizufügen. In Eilfällen kann die Mitgliederversammlung ohne Frist formlos und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abweichend von diesem Absatz bedürfen folgende Beschlüsse einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder:
* Änderung der Satzung;
* Ausschluss eines Mitgliedes;
* Auflösung des Vereins.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassen- und Rechnungsprüfung

(1) Über die Einnahme und Ausgaben sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen, entsprechend der  Gemeinnützigkeitsverordnung zu führen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei dem Vorstand nicht angehörende Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben.

§ 11 Auflösung eines Vereins 
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung. Die Einberufung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Einwilligung des Finanzamtes an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Datum der Gründungsversammlung in Kraft.


Zeulenroda, den 22. Mai 1997

 

 § 13 Satzungsänderung     

Die Änderung der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. November 2009 in Kraft.

Zeulenroda-Triebes, 11. November 2009



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